Die vertragliche Vereinbarung kann auf unterschiedliche Weise belegt werden, zum Beispiel durch einen Vertrag zwischen den Partnerunternehmen oder durch Protokolle von Besprechungen zwischen den Partnerunternehmen. In einigen Fällen ist die Vereinbarung in der Satzung oder anderen Statuten des Gemeinschaftsunternehmens festgeschrieben. Unabhängig von der Rechtsform liegt die vertragliche Vereinbarung gewöhnlich schriftlich vor und regelt u. a. Folgendes:
(a) die Tätigkeit, die Bestandsdauer und die Berichtspflichten des Gemeinschaftsunternehmens;
(b) die Ernennung eines Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans oder gleichwertigen Leitungsgremiums des Gemeinschaftsunternehmens und die Stimmrechte der Partnerunternehmen;
(c) die Kapitaleinlagen der Partnerunternehmen; und
(d) den Anteil der Partnerunternehmen an Produktion, Erträgen, Aufwendungen oder Ergebnis des Gemeinschaftsunternehmens.
Die vertragliche Vereinbarung legt die gemeinschaftliche Führung des Gemeinschaftsunternehmens fest und stellt auf diese Weise sicher, dass kein einzelnes Partnerunternehmen die Aktivität einseitig beherrschen kann.
Die vertragliche Vereinbarung kann ein Partnerunternehmen als den Betreiber oder Manager des Gemeinschaftsunternehmens bestimmen. Der Betreiber beherrscht das Gemeinschaftsunternehmen nicht, sondern handelt innerhalb der Finanz- und Geschäftspolitik, die von den Partnerunternehmen gemäß der vertraglichen Vereinbarung abgestimmt und an den Betreiber delegiert wurde. Hat dieser die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik der wirtschaftlichen Tätigkeit zu bestimmen, liegt Beherrschung vor und ist das Unternehmen ein Tochterunternehmen des Betreibers und kein Gemeinschaftsunternehmen.